Diskriminierungsfreie Stellenanzeigen

Für die Formulierung von Stellenanzeigen gibt es gesetzliche Vorschriften, an die sich alle Arbeitgeber halten müssen. Geregelt wird das durch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), welches 2006 in Kraft getreten ist. In erster Linie geht es darum, jede Form der Diskriminierung zu vermeiden. Niemand darf wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden.

Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt allerdings, dass es auch im Jahr 2025 noch zu Fehlverhalten kommen kann. In einer Ausschreibung wurde nach einem „Digital Native“ gesucht. Ein abgelehnter Bewerber klagte das entsprechende Unternehmen an und forderte eine Entschädigung. Die Begründung: Er wurde aufgrund seines Alters nicht für den Job berücksichtigt. Die Firma bestritt zwar das Fehlverhalten, doch wurde vom Gericht schließlich dazu verurteilt, eine Entschädigung an den Bewerber zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg begründet das Urteil vor allen Dingen mit der Verwendung des Begriffs „Digital Native“, der eindeutig an ein bestimmtes Lebensalter geknüpft ist. Damit werden in der Stellenausschreibung Personen diskriminiert, die nicht in der Altersspanne liegen.

Damit eine Stellenanzeige AGG-konform ist, sollten Arbeitgeber auf eine neutrale, inklusive Sprache achten. Auch das Thema Barrierefreiheit sollte aufgegriffen werden. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert ernsthafte Folgen. Neben Entschädigungs- oder Schadensersatzforderungen, kann auch das Image des Unternehmens Schaden nehmen.

 

Die Formulierung von Stellenanzeigen erfordert große Sorgfalt. Arbeitgeber sollten sich der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewusst sein und Diskriminierungen konsequent vermeiden. Eine inklusive, neutrale Sprache schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern stärkt auch das Arbeitgeberimage und spricht eine vielfältige Zielgruppe an.